Vollversammlung


VOLLVERSAMMLUNG DER XXXI. LEGISLATUR

Liebe Kommiliton*innen, jetzt seid ihr gefragt!

Die Vollversammlung ist ein Organ der Studierendenschaft. Sie ist mindestens einmal im akademischen Jahr einzuberufen und trägt als beratendes Organ zur Meinungsbildung der Studierendenschaft bei. Gefasste Beschlüsse der Vollversammlung gelten vollumfänglich und müssen nicht vom Studierendenparlament bestätigt werden. Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Studierendenschaft anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft. Eine Vollversammlung wird vom Allgemeinen Studentischen Ausschuss mindestens einmal im akademischen Jahr einberufen.

hier findest du die Tagesordnung für die Vollversammlung.


Du hast die Macht!

WAS MACHT DER ASTA?

Der AStA berichtet über die Arbeit der bisherigen Legislatur und stellt euch die Events der restlichen Legislatur vor. Das ist die ideale Gelegenheit, einen kritischen Blick auf unsere Arbeit zu werfen, uns mit Fragen zu löchern und eure Ideen einzubringen.

WAS MACHT DAS STUPA?

Der StuPa berichtet über die bisherige Arbeit: Beschlüsse zu Satzungen, Ordnungen und Projektanträgen.

STUDIUM & CAMPUS

Im eigenen Studiengang ist es manchmal schwer, über den Tellerrand hinaus den Überblick zu behalten. Aber im Bereich Studium und Lehre ist immer viel Bewegung. Wir fassen für euch die aktuellsten Entwicklungen zusammen.

WER BEKOMMT EUER GELD?

Ihr stimmt auf der Vollversammlung ab, was ihr mit eurem Semesterbeitrag unterstützen möchtet. Welche Veranstaltung, welches Projekt bekommt wie viel Geld?

Hingehen und einbringen!

Studentische Vollversammlungen nehmen zwischen ein und zwei Stunden in Anspruch. Es lohnt sich für euch, diese Zeit zu investieren. Nie habt ihr so leicht so viel Einfluss auf euer Leben auf dem Campus, nie könnt ihr so leicht den Anschluss an aktuelle Themen an der Hochschule bekommen. Meldet euch während der Vollversammlung und erklärt euer Anliegen, stellt Fragen, diskutiert mit dem AStA und euren Kommiliton*innen.


So ist die Vollversammlung in der Studierendenschaft verankert:

In der Satzung der Studierendenschaft, die ihr euch hier im Ganzen anschauen könnt, wird in Kapitel 2 die Vollversammlung rechtlich gebunden:

Art. 4 Zusammensetzung

Die Vollversammlung (VV) setzt sich aus den Mitgliedern der Studierendenschaft zusammen.

Art. 5 Aufgaben

Die Aufgaben der VV richten sich nach § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft.

Art. 6 Einberufung

(1) Die VV tritt mindestens einmal pro akademischem Jahr zusammen. Sie ist vom AStA mindestens 10 Vorlesungstage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang einzuberufen. Die VV darf nur in der Vorlesungszeit einberufen werden.

(2) Wird von 1/20 der Studierendenschaft die Einberufung der VV verlangt, muss der AStA die VV binnen 20 Vorlesungstagen einberufen.

(3) Die VV tagt grundsätzlich öffentlich.

Art. 7 Beschlussfassung

(1) Die VV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 der Studierenden anwesend ist.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann die nächste VV innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/20 der Studierenden anwesend ist.

(3) Bei Nichtbeschlussfähigkeit der VV ist diese als Informationsveranstaltung durchzuführen. In diesem Fall haben die Empfehlungen der VV für das StuPa empfehlenden Charakter. Das StuPa muss über diese auf seiner nächsten Sitzung mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließen. Auch bei Nichtbeschlussfähigkeit ist ein Protokoll der Sitzung zu erstellen und vom AStA zu veröffentlichen.

Art. 8 Leitung der VV

Die Sitzungsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des StuPa bis eine Person zur Vollversammlungsleitung gewählt wird. Die Amtszeit der Vollversammlungsleitung endet mit dem Schluss der VV.

Geschäftsordnung der Vollversammlung

Für die Vollversammlung am 18.05.2022 gibt es eine eigene Geschäftsordnung, die basierend auf der Satzung der Studierendenschaft genaue Regeln und Maßnahmen für die Vollversammlung vorsieht. Die Geschäftsordnung findest du hier.


Für den Fall der Fälle …

Da die Vollversammlung mit 10 % der Studierendenschaft beschlussfähig ist und die Urabstimmung im November 2021 knapp über 12 % Wahlbeteiligung hatte, schmieden wir schonmal einen Plan B für den Fall der Fälle, dass zur Vollversammlung weniger als 10 % der Studierendenschaft anwesend sind. Dafür lade ich zur zweiten Vollversammlung der Studierendenschaft der 31. Legislatur, nur 10 Minuten später um 18:40 Uhr am 18. Mai 2022 im AM. Denn die zweite Vollversammlung findet statt, wenn die erste Vollversammlung nicht beschlussfähig ist. Wir laden 10 Minuten später zur zweiten Vollversammlung, denn “sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/20 der Studierenden anwesend ist.” Das heißt, wenn zur eigentlichen Vollversammlung am 18.05.2022 um 18:30 Uhr weniger als 10 % der Studierendenschaft anwesend sind, dann findet am 18.05.2022 um 18:45 Uhr die zweite Vollversammlung statt, bei der lediglich 5 % der Studierenden zur Beschlussfähigkeit ausreichend sind.